Ansprechpersonen
Ansprechpersonen der Pfarrei:
- Andreas Barzen
Kontaktmöglichkeiten - Ella Chasiotis
Kontaktmöglichkeiten werden in Kürze veröffentlicht.
Weitere Ansprechpersonen:
- Ansprechpersonen für Hinweise auf sexuellen Missbrauch durch Mitarbeitende des Bistums Trier:
- Lebensberatung Koblenz
- Weitere Hilfsanagebote, verlinkt auf www.bistum-trier.de
Präventionsteam
- Andreas Barzen
- Ella Chasiotis
- Josef Pfaffenheuser
- Stephanie Pfaffenheuser
- Inge Schneider
Download
Das Instittutionelle Schutzkonzept der Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena wird demnächst hier zum Download bereitgestellt.
Institutionelles Schutzkonzept
der Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena
Übersicht
- Präambel: Zielsetzung und Grundlagen
- Persönliche Eignung (§ 4 PrävO): Personalauswahl und Entwicklung
- Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) und Verpflichtungserklärung (VE) (§ 5 PrävO)
- Beratungs- und Beschwerdewege (§ 7 PrävO)
- Interventionsplan
- Qualitätsmanagement (§ 8 PrävO)
- Aus- und Fortbildung (§ 9 PrävO)
- Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen (§ 10 PrävO)
- Nutzung von Räumlichkeiten im Eigentum der Pfarrei
- Inkrafttreten und weiteres Vorgehen
Anhang 1: Verpflichtungs- und Selbstauskunftserklärung
Anhang 2: Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 2 BZRG
Anhang 3: Begleitschreiben für Ehrenamtliche zur Aufforderung zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
Anhang 4: Verhaltenskodex der Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena
Anhang 5: Risikoanalyse – Vorgehensweise des Arbeitskreises Schutzkonzept der Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena
1. Präambel: Zielsetzung und Grundlagen
Die Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena bietet Lebensräume, in denen Kinder, Jugendliche und Erwachsene ihre Persönlichkeit, ihre religiösen und sozialen Kompetenzen und Begabungen erlernen und entfalten können. Diese Lebensräume sollen geschützte Orte sein, an denen sich jede/r Einzelne angenommen und sicher fühlen kann.
Dieses Institutionelle Schutzkonzept nimmt vor allem die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, schutzbedürftigen Erwachsenen und von anderen Menschen abhängigen Personen in den Blick. Unter schutzbedürftigen Erwachsenen verstehen wir volljährige Personen, die aufgrund ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Verfasstheit dauerhaft oder temporär auf die Unterstützung von Dritten angewiesen sind.
Die persönliche Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von körperlicher und seelischer Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt, liegt bei jeder/jedem haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden sowie den ehrenamtlich Tätigen.
Wir begegnen einander in einem von Achtsamkeit geprägten Klima.
Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene müssen diese Haltung in allen unseren Veranstaltungen und Angeboten spüren und erleben können. Sie müssen die Gewissheit haben, dass ihnen auf Augenhöhe begegnet wird und sie ernst genommen werden, dass sie offen sprechen und bei Problemen Hilfe erwarten können.
Ziel der präventiven Arbeit ist es, eine „Kultur der Achtsamkeit“ zu etablieren und dadurch Kinder und Jugendliche sowie schutz- und hilfebedürftige Erwachsene vor jeglicher Form von sexualisierter Gewalt zu schützen. Hierzu bedarf es der Aneignung von Fachwissen und der Schaffung von Beschwerdewegen. Vor allem gilt es eine Haltung einzunehmen, die gekennzeichnet ist von wachsamem Hinschauen, offenem Ansprechen, transparentem und einfühlsamen Handeln im Umgang mit den anvertrauten Personen und untereinander.
Die Erstellung des institutionellen Schutzkonzeptes erfolgte nach einer ausführlichen Risikoanalyse (s. Anhang 5) auf Grundlage der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ (Kirchliches Amtsblatt Bistum Trier 01/2020, Nr. 2), der „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (Kirchliches Amtsblatt Bistum Trier 01/2020, Nr. 3) sowie der „Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung des Bistums Trier“ (Kirchliches Amtsblatt Bistum Trier 08/2021, Nr. 145).
Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfalten Regelungen dieses Schutzkonzeptes, soweit sie als arbeitsrechtliche Regelung im Sinne des § 1 der Bistums-KODA-Ordnung zu qualifizieren sind, dann rechtliche Wirkung, wenn die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst und zur Rahmenordnung-Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz von der Bistums-KODA beschlossen worden sind und die Inhalte des Schutzkonzeptes mit diesen Regelungen übereinstimmen.
2. Persönliche Eignung (§ 4 PrävO): Personalauswahl und Entwicklung
Die Menschen, die Verantwortung in kirchlichen Einrichtungen, Diensten und Angeboten übernehmen, sind die wichtigsten Träger kirchlicher Tätigkeiten. Haupt-, neben- oder ehrenamtliche Entscheidungstragende verantworten, welche Menschen Leitung übernehmen dürfen und ob ihnen Kinder und Jugendliche anvertraut werden.
- Die Prävention von sexualisierter Gewalt wird in Vorstellungsgesprächen, im Bewerbungsverfahren und in Erstgesprächen mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern thematisiert.
- Das Schutzkonzept sowie die Präventionsordnung des Bistums Trier sind öffentlich zugänglich und werden jeder Person im persönlichen Gespräch ausgehändigt, die Aufgaben im Bereich von Kinder- und Jugendarbeit oder der Arbeit mit schutzbedürftigen Erwachsenen übernimmt.
- Personen, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt (§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch) rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, kommen nicht zum Einsatz.
- Haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in direktem Kontakt mit den uns anvertrauten Menschen nehmen je nach Intensität des Kontaktes (siehe Tabelle im Abschnitt 3) zu Beginn ihrer Tätigkeit an einer Präventionsschulung teil. Sie werden für das Thema sexualisierte Gewalt sensibilisiert und erhalten Basiswissen. Außerdem wird auf Handlungssicherheit, Sprachfähigkeit und Kommunikationskompetenzen hingewirkt. Näheres dazu regelt Abschnitt 7. Alle anderen Mitarbeitenden sollen durch geeignete Veranstaltungen für das Thema sensibilisiert werden.
- Ein erweitertes Führungszeugnis, die Verpflichtungserklärung und der Verhaltenskodex sind durch alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden vorzulegen. Näheres dazu regelt Abschnitt 3.
- Auch die schon länger bei uns Tätigen werden daher in der Thematik geschult und frischen dieses Wissen regelmäßig durch Fortbildungen auf.
- Wir halten es für notwendig, dass unser Umgang miteinander immer wieder reflektiert, überprüft und weiterentwickelt wird und Bedingungen geschaffen werden, die das Risiko von sexualisierter Gewalt minimieren.
3. Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) und Verpflichtungserklärung (VE) (§ 5 PrävO)
Zum Zweck der Prüfung der persönlichen Eignung besteht die Vorlagepflicht eines EFZ nach § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz für Personen, die mit Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen zu tun haben.
Ob ein EFZ vorgelegt werden muss oder nicht, hängt nicht vom Beschäftigungsumfang ab, sondern von Art, Dauer und Intensität (Nah- und Abhängigkeitsbereich) des Kontaktes mit Minderjährigen bzw. schutzbedürftigen Erwachsenen. Grundlage der Entscheidung ist die Einschätzung, wann ein besonderes Vertrauensverhältnis entsteht.
Dies gilt für Haupt- und Nebenamtliche genauso wie für Ehrenamtliche. Dazu gehören auch Mitarbeitende von externen Kooperationspartnern/-innen.
Ein neues, aktuelles EFZ muss alle fünf Jahre vorgelegt werden.
Die Geschulte/n Person/en im Sinne von Ziffer 3.5 PrävO des Pastoralen Raumes Koblenz (fortan „Geschulte Person/en“ genannt) entscheiden, welche Personen/-gruppen ein EFZ vorlegen müssen. Die so erstellte Liste wird regelmäßig überprüft.
Folgende „Empfehlungen zur Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses“ sind dabei zu beachten:
|
Tätigkeit/Angebot/ Maßnahme |
Beschreibung der Tätigkeit | Empfeh-lung für Vorlage eines EFZ | Begründung |
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Leiter/in von Gruppen, Treffs und dauerhaften bzw. regelmäßigen Programmangeboten oder Veranstaltungen (dauerhaft = bei täglichen Treffen mind. 5 Tage; bei wöchentlichen Treffen mind. 6 Wochen) |
Verantwortliche, alleinige Leitung, die über eine einmalige Zusammenkunft hinausgeht. z. B. Gruppenleitung. |
Ja |
Aufgrund der Tätigkeit und Funktion liegt in der Art (Leitungstätigkeit) ein besonderes Macht- und Hierarchieverhältnis vor. Durch die Dauer (Regelmäßigkeit) kann eine besondere Nähe und Intensität des Kontaktes unterstellt werden. |
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Inhaltliche Verantwortlichkeit für ein Programman-gebot bzw. eine Veranstaltung |
Programmdurch-führung in einem beobachteten Rah-men unter Anwesen- heit eines/r Lei-ters/in, z. B. Filmnachmittage, Bastelangebote, Ferienspiele, Sternsingeraktion |
Nein |
Durch die Tätigkeit unter Beobachtung kann keine Macht- und Hierar-chiestruktur ange-nommen werden. Der Einsatz findet unter Beobachtung statt und ist eingebunden in ein Aufsichtssystem. In geschlossenen Räumen sollen daher immer zwei Leitungspersonen anwesend sein. |
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Aushilfs- und Unterstützungstätigkeiten ohne Übernachtung und ohne Alleinver-antwortung
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Reine Unterstütz-ungsarbeit z. B. in Gruppen-arbeit, Jugendtreffs oder Veranstal-tungen unter Aufsicht eines/r Leiter/in |
Nein |
Art, Dauer und Intensität lassen kein besonderes Vertrauensverhältnis und keine Macht- und Hierarchiestruktur erwarten. Der Einsatz findet in der Regel unter Aufsicht statt. |
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Alle Tätigkeiten mit Übernachtung
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Bei Übernachtungs- maßnahmen mit Minderjährigen |
Ja |
Auf Grund der gemein-samen Übernachtung kann von einer erhöhten Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen ausgegangen werden. |
| Dieses Prüfschema ist angelehnt an landes- und bundesweite Empfehlungen und entspricht den Anforderungen und Vorgaben aus dem Bundeskinderschutzgesetz. | |||
Zudem muss die VE der Pfarrei, die auch den Verhaltenskodex (s. Anhang 4) enthält, unterzeichnet und anerkannt werden; die unterzeichnende Person erhält eine Kopie der unterzeichneten Erklärung. Integraler Bestandteil der VE ist eine Selbstauskunft, mit der sich die Person verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Verfahren gegen die sexuelle Selbstbestimmung lief, läuft oder eingeleitet wird.
Die Pfarrei dokumentiert die Vorlage des EFZ und der VE gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Die EFZ selbst werden von den Antragsstellenden an das Kirchliche Notariat des Bistums Trier übersandt. Die VE verbleiben datenschutzkonform gelagert in der Pfarrei.
Im Falle der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden enthält die schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines EFZ die Bescheinigung der beruflichen Tätigkeit, die zur Beantragung des EFZ berechtigt; bei ehrenamtlichen Mitarbeitenden enthält die Aufforderung die Bescheinigung der ehrenamtlichen Tätigkeit, die entsprechend der gegenwärtigen rechtlichen Bestimmungen zu einer kostenfreien Beantragung des EFZ berechtigt (s. Anhänge 2 & 3).
4. Beratungs- und Beschwerdewege (§ 7 PrävO)
Ziel der Kommunikation nach innen und außen ist Klarheit und Transparenz. Die Verantwortlichen in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftige Erwachsenen sollen sich selbst immer wieder an das Ziel, sichere Räume zu schaffen, erinnern.
Zum anderen sollen Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene darüber informiert werden, wie der Schutz umgesetzt werden soll. Dazu gehört auch, dass bekannt ist, an wen man sich wenden kann, wenn Unrecht zugefügt wurde. Denn verbindliche und bekannte Beschwerdewege machen es wahrscheinlicher, dass Grenzverletzungen und sexualisierte Gewalt aufgedeckt werden. Dabei muss klar vermittelt werden: Es ist gewollt, dass man schnell Meldung macht, wenn sexualisierte Gewalt ausgeübt wird. Und wer sich meldet, findet ein offenes Ohr. Diese Rückmeldung zeigt den Betroffenen, dass ihr Anliegen ernst genommen und umgehend gehandelt wird.
Wie und wo eine Beschwerde möglich ist, wird so veröffentlicht, dass jede betroffene Person es jederzeit erfahren und verstehen kann.
Durch entsprechende Schulungen wissen die Geschulten Personen, was zu tun ist, wenn es trotz aller Vorkehrungen und Umsicht zu Vermutung oder Verdacht auf sexualisierte Gewalt in unserer Pfarrei kommt. Sie sind daher die erste Anlaufstelle und werden als Lotsende die weiteren Schritte einleiten.
Die Geschulten Personen werden durch ein vom Pfarrgemeinderat jeweils nach dessen Neukonstituierung zu wählendes Präventionsteam unterstützt, dem neben den Geschulten Personen mindestens drei weitere Personen angehören sollen.
Die Namen und Kontaktmöglichkeiten der Geschulten Personen für die Pfarrei Vallendar sowie der Mitglieder des gewählten Präventionsteams werden auf der Homepage der Pfarrei www.pfarrei-vallendar.de veröffentlicht.
Weitere Ansprechpersonen:
- Weitere Hilfsanagebote, verlinkt auf www.bistum-trier.de
5. Interventionsplan
Gibt es Hinweise oder Vermutungen von Übergriffen sexualisierter Gewalt ist sensibles und planvolles Handeln von äußerster Wichtigkeit. Der Kontakt zu einer externen Beratungsstelle und den Geschulten Personen ist jederzeit (zum Beispiel bei Unsicherheiten) möglich. Die folgenden Handlungsleitfäden orientieren sich hierbei an den Handreichungen und dem Interventionsplan (https://www.bistum-trier.de/hilfe-soziales/hilfe-bei-sexualisierter-gewalt/intervention/index.html) des Bistums Trier, der in allen Punkten einzuhalten ist (s. „Was tun bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt? Interventionsplan für Beschäftigte im pastoralen Dienst und ehrenamtlich Tätige in Pfarreien im Bistum Trier“). Für die Dokumentation wird die Vorlage des Bistums Trier verwendet. Da diese personenbezogene und vertrauliche Daten enthält, wird sie gemäß der Datenschutzbestimmungen aufbewahrt.
Handlungsleitfaden bei Mitteilung durch ein mögliches Opfer
Berichtet ein Mensch von sexualisierter Gewalt, ist es unbedingt notwendig im Moment der Mitteilung Ruhe zu bewahren. Dem Kind, der oder dem Jugendlichen oder der oder dem schutzbedürftigen Erwachsenen können offene Fragen gestellt werden, ohne Druck auszuüben („Warum“- Fragen vermeiden). Es wird zugehört und dem Gesagten Glauben geschenkt. Der betroffene Mensch wird ernst genommen und ermutigt, sich anzuvertrauen. Gleichzeitig werden Ängste wahrgenommen und Grenzen respektiert. Dem betroffenen Menschen wird signalisiert, dass er keine Schuld am Vorgefallenen trägt, ihm wird die Vertraulichkeit des Gesprächs zugesichert und dass er in die weiteren Schritte einbezogen wird. Ebenso wird erklärt, dass man sich selber Rat und Hilfe holen muss und wird. In keinem Fall werden unhaltbare Versprechungen gemacht!
Nach der Mitteilung wird das Gespräch möglichst genau dokumentiert. Die Beteiligten geben keine Informationen an mögliche Täter/innen weiter. Sie kontaktieren die internen Ansprechpersonen, um mit ihnen das weitere Vorgehen abzusprechen.
Handelt es sich bei dem/der Täter/in um Mitarbeitende der Pfarrei ist die Mitteilungspflicht nach den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz zu beachten. Die Interventionsbeauftragen des Bistums Trier (Kontaktdaten unter https://www.bistum-trier.de/hilfe-soziales/hilfe-bei-sexualisierter-gewalt/intervention/index.html) sind zu informieren.
Handelt es sich um einen Übergriff im familiären oder sozialen Umfeld, der die Vermutung einer Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII nahe legt, muss eine fachliche Beratung z.B. bei der für Vallendar zuständigen Fachstelle für Kinder- und Jugendpastoral oder dem Jugendamt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hinzugezogen und gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet werden.
Handlungsleitfaden bei Vermutung sexualisierter Gewalt
Bei der Vermutung sexualisierter Gewalt ist Ruhe zu bewahren. Der Kontakt zur betroffenen Person kann behutsam intensiviert und Gesprächsangebote gemacht werden. Vermutungen, Handlungen, Verhaltensweisen und Äußerungen werden dokumentiert. Um die eigene Wahrnehmung zu reflektieren, Alternativhypothesen zu bilden und das weitere Vorgehen zu planen, kann es hilfreich sein, mit einer vertrauenswürdigen Person, die zur Verschwiegenheit verpflichtet wird, Rücksprache zu halten. Die eigenen Möglichkeiten und Grenzen sollen wahrgenommen und akzeptiert werden. Bleibt der Verdacht bestehen oder erhärtet sich, wird die Hilfe der Geschulten Personen in Anspruch genommen und das weitere Vorgehen geplant.
Übergriff wird beobachtet
Wird ein Übergriff beobachtet, wird direkt, ruhig und bestimmt eingegriffen und die Situation beendet. Handelt es sich bei dem/der Täter/in um haupt- oder nebenberufliche oder ehrenamtliche Mitarbeitende der Pfarrei wird signalisiert, dass das Verhalten bemerkt worden ist und nicht akzeptiert wird. Dem/der Betroffenen wird ein Hilfeangebot gemacht. Die Geschulten Personen, der Pfarrer oder die Interventionsbeauftragen sind über den Vorfall zu informieren, die weitere Schritte einleiten werden. Der Schutz der betroffenen Person ist mit geeigneten Maßnahmen wiederherzustellen.
Werden Übergriffe unter Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Erwachsenen beobachtet, wird die Situation durch direktes Eingreifen unterbrochen. Der Übergriff wird klar benannt, Stellung bezogen und der Schutz der betroffenen Person hergestellt.
In einem Einzelgespräch wird die betroffene Person gestärkt, sodass sie mitteilen kann, was sie benötigt oder weiter passieren soll.
Ebenso wird ein Einzelgespräch mit der übergriffigen Person geführt, in dem das Verhalten (nicht die Person) bewertet und abgelehnt wird und Grenzen gesetzt werden.
Zudem wird unverzüglich der Kontakt zu den Geschulten Personen, dem Pfarrer oder zur entsprechenden Stelle des Bistums aufgenommen. Es wird über weitere Schritte entschieden. Ziel ist immer der Schutz des betroffenen Menschen und die Einsicht des Fehlverhaltens bei der übergriffigen Person.
6. Qualitätsmanagement (§ 8 PrävO)
Die Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt werden vom gewählten Präventionsteam fortwährend kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt.
Das Institutionelle Schutzkonzept wird spätestens alle fünf Jahre auf seine Aktualität hin überprüft. Hierbei orientieren wir uns beispielhaft an folgenden Fragestellungen:
- Welche Risikofaktoren und Potentiale bestehen in der Pfarrei?
- Wurden die Risikofaktoren in ausreichender Weise behoben?
- Sind die Beschwerdemöglichkeiten aktuell? Konnten sie angenommen werden oder müssen Methoden und Formen verändert werden?
- Ist der Verhaltenskodex angemessen oder haben sich in der Praxis weiterführende Frage- und Problemstellungen abgezeichnet?
7. Aus- und Fortbildung (§ 9 PrävO)
Grundschulungen zum Thema „Prävention von sexualisierter Gewalt“ sind für haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätige verpflichtend.
Die Intensität der Schulung (3 bis 12 Stunden) hängt davon ab, wieviel Kontakt eine Person zu Schutzbedürftigen hat oder welche Leitungsaufgabe ihr zukommt.
Die Grundschulungen sensibilisieren für das Thema und machen die Verantwortung jeder/s Einzelnen deutlich. Sie vermitteln Fachwissen zum Thema sexualisierte Gewalt, zeigen Verfahrenswege im Falle einer Vermutung oder eines Verdachts auf und geben Raum, das eigene Handeln zu reflektieren.
Wir informieren unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gründlich über Prävention gegen sexualisierte Gewalt und informieren auch regelmäßig über entsprechende Schulungsangebote. Wir sorgen dafür, dass alle an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Die Teilnahme wird jeweils dokumentiert.
Durch weitere Schulungen frischen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Wissen bei Bedarf auf. So wollen wir sicherstellen, dass fachliche und persönliche Qualifikation in diesem Bereich noch ausreichen, da sich auch die äußeren Bedingungen im Laufe der Zeit ständig verändern.
8. Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen (§ 10 PrävO)
Jedes Kind und jeder Jugendliche hat das Recht, gesund und beschützt aufzuwachsen. Dafür sind nicht nur die Eltern und Familien verantwortlich, sondern auch wir als Gemeinschaft, in der Kinder und Jugendliche heranwachsen, leben und lernen. An vielen dieser Orte lernen sie auch uns als Teil der Kirche, als Gemeinschaft des Glaubens kennen.
Wir wollen Kinder und Jugendliche gezielt in ihrer Wahrnehmung, ihrem Selbstbewusstsein und in ihrer Handlungsfähigkeit stärken. Es geht um respektvollen und Grenzen achtenden Umgang in der Begegnung miteinander sowie um einen verantwortungsvollen Umgang mit Medien.
Wir wollen Kinder so stark machen, dass sie auch NEIN sagen können!
9. Nutzung von Räumlichkeiten im Eigentum der Pfarrei
Bei Benutzung von pfarreieigenen Räumen durch pfarreifremde Gruppen gilt für die Nutzenden die in den jeweiligen Hausordnungen festgelegten Regeln im Hinblick auf die Prävention sexualisierter Gewalt und der von der Pfarrei festgelegte Verhaltenskodex.
10. Inkrafttreten und weiteres Vorgehen
Das Konzept wurde der Präventionsbeauftragten des Bistums Trier zur Prüfung vorgelegt, vom Bischof genehmigt und vom Verwaltungsrat am 16.09.2025 in Kraft gesetzt und ist damit rechtskräftig.
Wesentliche Änderungen, die sich im Laufe der fünf Jahre bis zur Wiedervorlage ergeben, werden den Mitgliedern des Pfarrgemeinderates und des Verwaltungsrates mit einer Kennzeichnung der betreffenden Stellen, einer Kennzeichnung der Version und der Hinzufügung des Datums vorgelegt.
Die laufende Weiterentwicklung des Institutionellen Schutzkonzeptes soll eine Kultur der Achtsamkeit und des Respekts, der Wertschätzung und der Grenzachtung nachhaltig fördern und dauerhaft festigen.
Anhang 1: Verpflichtungs- und Selbstauskunftserklärung
Die Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena will Kindern, Jugendlichen und allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, ihre Begabungen, und ihren persönlichen Glauben entfalten können. Dabei bin ich mir meiner Verantwortung für den Schutz der mir anvertrauten Menschen bewusst. Ich verpflichte mich daher, alles in meinen Kräften Stehende zu tun, dass niemand den mir anvertrauten Menschen seelische, körperliche und/oder sexualisierte Gewalt antut und Kirche ein sicherer Ort für alle ist.
- Ich weiß, dass kirchliches Handeln, Unterricht, Erziehung, Betreuung, Beaufsichtigung, Ausbildung, Pflege und Seelsorge unvereinbar sind mit jeder Form von körperlicher, verbaler, seelischer und sexualisierter Gewalt. Jedes Verhalten, das die Achtung vor dem anderen Menschen und seiner eigenen Entwicklung verletzt oder stört, widerspricht den Prinzipien kirchlichen Handelns.
- Ich unterstütze Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ich unterstütze ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe und stärke sie, für diese Rechte wirksam einzutreten. Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde.
- Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der Scham der Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen.
- Ich höre zu, wenn die mir anvertrauten Menschen mir verständlich machen möchten, dass ihnen durch andere Menschen seelische, verbale, sexualisierte oder körperliche Gewalt angetan wird. Ich bin mir bewusst, dass solche Gewalt von Täterinnen und Tätern verübt werden kann und dass alle Menschen zu Opfern werden können.
- Ich bin mir meiner besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen bewusst. Ich handle nachvollziehbar und ehrlich. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus und missbrauche nicht das Vertrauen der Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen.
- Ich bin mir bewusst, dass jede gewaltgeprägte Äußerung oder Handlung und jede sexualisierte Handlung in der Beziehung zu Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen disziplinarische und strafrechtliche Folgen haben kann.
- Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexuellen Missbrauch nahelegt, teile ich dies unverzüglich den Geschulten Personen im Sinne von Ziffer 3.5 PrävO und/oder dem Leitungsteam der Pfarrei mit.
- Ich kenne den Verhaltenskodex der Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena und setze diesen konsequent in meiner Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen um.
- Ich kenne die Verfahrenswege und die Ansprechpersonen im Rahmen der Pfarrei und des Bistums Trier. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen oder Hilfe zur Klärung bzw. Unterstützung bekommen kann, und werde sie bei Bedarf in Anspruch nehmen.
- Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt (§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs) rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit kein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet worden ist. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wird, verpflichte ich mich, dies der Pfarrei umgehend mitzuteilen.
Titel der im Abschnitt 10 angeführten Paragraphen:
- § 171: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 174: Sexueller Missbrauch von Schutzbedürftigen
- § 174a: Sex. Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 176: Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176b: Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 177: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
- § 178: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
- § 180: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180a: Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a: Zuhälterei
- § 182: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183: Exhibitionistische Handlungen
- § 183a: Erregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184: Verbreitung pornografischer Schriften
- § 184a: Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften
- § 184b: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
- § 184c: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften
- § 184d: weggefallen
- § 184e: Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 184f: Ausübung der verbotenen Prostitution
- § 184g: Jugendgefährdende Prostitution
- § 184i: Sexuelle Belästigung
- § 184j: Straftaten aus Gruppen
- § 184k: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 184l: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1§ 184e: Ausübung der verbotenen Prostitution
- § 201a: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 225: Misshandlung von Schutzbedürftigen
- § 232: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
- § 233: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a: Förderung des Menschenhandels
- § 234: Menschenraub
- § 235: Entziehung Minderjähriger
- 236: Kinderhandel
Anhang 2: Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 2 BZRG
[Briefvorlage fürs Pfarrbüro]
Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena
Beuelsweg 4
56179 Vallendar
Hiermit wird bestätigt, dass die/der o. g. Einrichtung/Träger gemäß § 72a SGB VIII die persönliche Eignung von Personen, die ehrenamtlich Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, durch Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a Abs. 1 Nr. 2 a BZRG zu überprüfen hat.
Frau/Herr NN. geboren am (Datum) in (Geburtsort)
wird hiermit aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a Abs. 1 Nr. 2 a BZRG vorzulegen.
Aufgrund der ehrenamtlichen Mitarbeit wird hiermit gleichzeitig bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gem. § 12 JVKostO vorliegt.
Ort, Datum, Unterschrift, Siegel
Anhang 3: Begleitschreiben für Ehrenamtliche zur Aufforderung zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
[Briefvorlage fürs Pfarrbüro]
Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena
Beuelsweg 4
56179 Vallendar
Sehr geehrte/r Frau/Herr …
Sie haben sich bereit erklärt, sich ehrenamtlich in unserer Pfarrei zu engagieren. Dafür danke ich Ihnen von ganzem Herzen und wünsche Ihnen viel Freude bei Ihrem Einsatz und viele gute Erfahrungen und Begegnungen.
Vermutlich haben Sie in der Vergangenheit über die vielen Bemühungen in unserem Bistum im Bereich der Prävention von sexualisierter Gewalt erfahren. Vielleicht haben Sie auch schon an einer Schulungs- oder Informationsveranstaltung teilgenommen. Mit diesem Schreiben möchte ich Sie nun über eine weitere Maßnahme in diesem Zusammenhang informieren.
Das seit dem 16.09.2025 geltende „Institutionelle Schutzkonzept der Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena“, die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt Bistum Trier 01/2020, Nr. 3) in Verbindung mit dem Bundeskinderschutzgesetz schreibt vor, dass keine Person Kinder, Jugendliche oder schutzbedürftige Erwachsene beaufsichtigt, betreut, erzieht oder einen vergleichbaren Kontakt hat, die wegen einer Sexualstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 72a SGB VIII müssen demnach auch ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendbereich oder in der Arbeit mit schutzbedürftigen Erwachsenen ein sogenanntes „Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis“ vorlegen. Die Notwendigkeit zur Vorlage eines Führungszeugnisses orientiert sich dabei an den Kriterien Art, Dauer und Intensität des Kontaktes mit Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen.
Aufgrund Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gehören Sie zu einem dieser Personenkreise und sind somit zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet. Ich bitte Sie, ein solches erweitertes Führungszeugnis bei der Meldebehörde Ihrer Kommune (Einwohnermeldeamt) zu beantragen. Sie benötigen hierfür einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und die beiliegende Bestätigung. Eine Gebühr wird für Ehrenamtliche nicht erhoben.
Das Bundesamt für Justiz in Bonn schickt das erweiterte Führungszeugnis dann an Ihre Privatadresse. Zunächst nehmen Sie Einsicht und schicken es dann, im verschlossenen adressierten Rückumschlag an folgende Adresse
Kirchliches Notariat
Bischöfliches Generalvikariat Trier
Mustorstraße 2
54290 Trier
Bei der Einforderung des erweiterten Führungszeugnisses geht es nicht darum, Sie alle einem Generalverdacht auszusetzen. Vielmehr leisten Sie auf diese Weise einen wichtigen Beitrag dazu, dass das Vertrauen in unsere Kirche zurückgewonnen werden kann und das Bistum ein klares Zeichen im Umgang mit sexualisierter Gewalt setzt.
Ich kann Ihnen verbindlich zusichern, dass mit den erweiterten Führungszeugnissen entsprechend allen Datenschutzbestimmungen verfahren wird.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Gemeindereferent Andreas Barzen zur Verfügung.
Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Anhang 4: Verhaltenskodex der Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena
Die Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena will Kindern, Jugendlichen und allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, ihre Begabungen und ihren persönlichen Glauben entfalten können. Dabei trägt jede haupt- neben- oder ehrenamtliche Person Verantwortung für den Schutz der ihr anvertrauten Menschen.
Dieser Verhaltenskodex soll allen Beteiligten einen verbindlichen Orientierungsrahmen geben, um
- das Wohl und die Entwicklung der Schutzbedürftigen zu fördern
- das eigene Handeln zu hinterfragen
- Grenzverletzungen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren
- mögliche Tatgeneigte abzuschrecken.
Atmosphäre des Vertrauens
- Wir unterstützen Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten und stärken sie in ihrem Selbstbewusstsein.
- Wir arbeiten immer daran, ein ehrliches Gemeinschaftsgefühl zu entwickeln.
- Wir sorgen für ein Klima des „offenen Ohres“ und eine „Kultur der Achtsamkeit“.
- Wir reflektieren unser Tun und Handeln regelmäßig.
Gestaltung von Nähe und Distanz
Wir gehen verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Persönliche Grenzen der uns anvertrauten Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen sowie deren Intimsphäre werden respektiert.
Das bedeutet für uns
- dass wir offen, wertschätzend und sensibel miteinander umgehen
- dass wir die vertrauensvolle Beziehung zu den Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen als wesentlichen Bestandteil unserer Arbeit verstehen und diese niemals ausnutzen
- dass die Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen sich mit uns sicher und geborgen fühlen und sich niemals bedrängt fühlen sollen
- dass wir verantwortungsvoll mit vertraulichen Informationen über Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene umgehen
- dass Situationen, in denen einzelne Mitarbeitende mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen alleine sind, offen und transparent gestaltet werden.
Angemessenheit von Körperkontakt
- Wir respektieren in jedem Fall die individuellen Grenzen der Kinder, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen im Hinblick auf Körperkontakt; konkret bedeutet dies
- dass wir das Recht, Körperkontakt abzulehnen, sehr ernst nehmen und sensibel damit umgehen
- dass unerwünschte Berührungen und körperliche Annäherungen nicht erlaubt sind, insbesondere, wenn sie mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung einer Strafe verbunden sind
- dass Trösten oder eine angemessene Umarmung sein dürfen, aber dass Berührungen immer erklärt und erfragt werden
- dass Körperkontakt immer freiwillig ist
- dass nicht nur Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene, sondern auch Leitungspersonen „nein“ sagen dürfen
- dass wir bei Erste-Hilfe-Maßnahmen und in Krankheitsfällen insbesondere bei Körperkontakt vorsichtig und angemessen agieren und die Situation nicht ausnutzen.
Angemessenheit von Auftreten und Wortwahl / Kommunikationsstrukturen
Jede Kommunikation wird von der Wertschätzung des Gegenübers geprägt. Jede Art von Diskriminierung hat in unserer Pfarrei keinen Platz! Konkret bedeutet das für uns
- dass wir auf eine angemessene und respektierende Wortwahl und Sprache achten
- dass wir die Sprache (verbal/nonverbal) so wählen, dass keine Person verletzt und gedemütigt wird
- dass wir die Würde jeder einzelnen Person sicherstellen, gegen jegliche Form der Diskriminierung und Ausgrenzung auch unter den Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen vorgehen und bei sprachlichen Grenzverletzungen einschreiten und diese unterbinden
- dass wir eine altersgerechte, nicht sexualisierte Sprache wählen
- dass wir Kommunikationsstrukturen transparent und niemals manipulativ gestalten
- dass wir uns bewusst sind, dass wir mit unseren Wertvorstellungen und unserem äußeren Erscheinungsbild (z.B. Kleidung) als Vorbild dienen
- dass wir bei Bedarf den direkten Kontakt mit den sorgeberechtigten Personen aufnehmen.
Beachtung der Intimsphäre
Der Schutz der Intimsphäre jeder Person wird immer sichergestellt; das bedeutet für uns
- dass wir geschlechtsgetrennte Schlafbereiche bei Veranstaltungen mit Übernachtung einrichten
- dass wir die Intimsphäre von Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen z.B. in Dusch-, Wickel-, oder Pflegesituationen achten und uns dafür einsetzen, beschämende Situationen in jeder Hinsicht zu vermeiden
- dass es kein gemeinsames Duschen von Kindern und Erwachsenen und nur nach den Geschlechtern getrennt gibt
- dass wir immer anklopfen, bevor wir ein Zimmer betreten.
Regeln setzen – Regeln einhalten
Das Zusammenleben von Gruppen braucht Regeln; das bedeutet für uns
- dass allgemeine Gruppenregeln gegenüber Kindern und Jugendlichen deutlich kommuniziert werden
- dass wir mögliche Konsequenzen bei der Nichtbeachtung von Gruppenregeln im Voraus benennen und transparent darstellen
- dass wir die Konsequenzen klar verständlich formulieren und diese nur in angemessener Weise anwenden
- dass wir Konsequenzen innerhalb des Teams besprechen.
Geschenke und Vergünstigungen
- Geschenke und Vergünstigungen gehen an die gesamte Gruppe, denn eine Bevorzugung Einzelner kann zu gefährlichen Abhängigkeiten führen (Ausnahme: z.B. Geburtstage u.ä.) Geschenke als Dank und Zeichen der Wertschätzung sind im vorher festgelegten, transparenten Rahmen möglich.
- Private Geldgeschäfte mit anvertrauten Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Erwachsenen sind nicht erlaubt.
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken / Nutzung von Spielen und Methoden
- Wir veröffentlichen Film-, Ton- und/oder Bildmaterial von Personen nicht unerlaubt und ohne Absprache.
- Wir achten auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes, besonders bei dem Recht am eigenen Bild, wie bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos in sozialen Netzwerken und/oder in Zeitungen.
- Wir sehen unsere besondere Verantwortung, wenn während unserer Arbeit persönliche Informationen über Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene in sozialen Medien verbreitet werden.
- Wir treffen die Auswahl von Filmen, Fotos, Methoden, Spielen und Materialien im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam, pädagogisch begründet und altersgerecht.
Konsequenzen bei der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex
Die Nichteinhaltung dieses Verhaltenskodexes zieht Konsequenzen nach sich: In jedem Fall wird ein Gespräch mit der zuständigen Leitung geführt; je nach Schwere des Fehlverhaltens gibt es die Möglichkeit der Abmahnung oder der Beendigung der Tätigkeit. Falls Sanktionen unabdingbar sind, ist darauf zu achten, dass diese im direkten Bezug zur „Tat“ stehen, angemessen, konsequent, aber für den Bestraften auch plausibel sind; körperliche, seelische oder verbale Gewalt sind als Disziplinierungsmaßnahme ausgeschlossen.
Anhang 5: Risikoanalyse - Vorgehensweise des Arbeitskreises Schutzkonzept der Pfarrei Vallendar St. Maria Magdalena
Der erste Schritt des Arbeitskreises (AK) Schutzkonzept der Pfarrei St. Maria Magdalena Vallendar war die Erfassung aller Gruppierungen sowie der genutzten Räume in der Pfarrei. Dabei wurde insbesondere geprüft, wie Kinder, Jugendliche sowie schutz- und hilfebedürftige Erwachsene vor physischer, psychischer und insbesondere sexualisierter Gewalt geschützt werden können.
Im Januar 2023 wurden alle Gruppierungen und Verbände der Pfarrei zu einem Informations- und Austauschtreffen zum Thema „Prävention in der kirchlichen Arbeit“ eingeladen. Parallel dazu erschien ein Artikel im Pfarrbrief und auf der Homepage, außerdem erfolgte eine Einladung in den Gottesdiensten. Die Resonanz blieb jedoch verhalten, sodass im März 2023 ein zweiter Anlauf gestartet wurde – ebenfalls mit begrenztem Erfolg.
Trotzdem konnten die Teilnehmenden aller Altersgruppen an den Abenden mithilfe der vom Bistum Trier bereitgestellten Materialien für die Thematik sensibilisiert werden. Bedenken und Befürchtungen konnten weitgehend ausgeräumt werden. Anhand kurzer Impulsfragen entstand ein konstruktiver Austausch mit wertvollen Einblicken.
Es wurde vereinbart, das Thema in allen Gruppierungen der Pfarrei in kleiner Runde erneut aufzugreifen, um den Prozess vor Ort anzustoßen und Rückmeldungen zu sammeln.
Einen besonderen Stellenwert bei der Erarbeitung nahm dabei die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen z.B. in Messdienergruppen ein.
Ziel ist es, eine Kultur der Achtsamkeit zu bewahren und zu fördern. Der AK Schutzkonzept sowie die Hauptamtlichen bieten dabei Unterstützung an.
Beispielhafte Impulsfragen
- Wo sehe ich in meiner Gruppierung ein Gefahrenpotenzial für Schutzbefohlene?
- Wo muss ich besonders hinschauen und sensibel vorgehen?
- Was kann ich tun, um selbst eine Kultur der Achtsamkeit zu fördern?
Konkrete Beispiele aus der Praxis
- Küster:innenteams: Die Tür zur Sakristei und Kirche bleibt möglichst offen, wenn sich dort Personen aufhalten. Wenn es einer Ministrantin / einem Ministranten während der Messe schlecht geht, kümmern sich immer zwei Personen gemeinsam.
- Sakramentenpastoral (Taufe, Erstkommunion, Firmung): Bei Erstgesprächen, Elternabenden und Katechet:innentreffen wird betont, dass gegenseitiger Respekt, Achtsamkeit und ein vertrauensvolles Miteinander oberste Priorität haben. Zu Beginn neuer Gruppen werden gemeinsame Umgangsregeln erarbeitet.
- Sakrament der Versöhnung (Beichte): Einzelgespräche mit Kindern finden einsichtig im offenen Kirchenraum und ohne Zwang statt.
- Im Rahmen der Kommunion- und Firmvorbereitung werden mit den Kindern und Jugendlichen Fragen der Kultur der Achtsamkeit und Regeln für gelingendes und wertschätzendes Miteinander diskutiert und erarbeitet.
Haltung und Rahmenbedingungen
Das pastorale Team bezieht öffentlich und klar Stellung zu Missbrauchsfällen in der Katholischen Kirche, um Transparenz und Verantwortungsbewusstsein zu zeigen.
Im Pfarrhaus herrscht eine offene, herzliche Atmosphäre. Die Räume sind hell und klar strukturiert, Türen sind in der Regel geöffnet – mit Ausnahme seelsorglicher Gespräche oder Telefonate.
Ehrenamtliche werden jeweils von einem hauptamtlichen Mitarbeiter unterstützt und begleitet.
Erkenntnisse / Positive Beobachtungen
In allen Bereichen und Gruppierungen besteht ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen.